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AGB Gnigler GesmbH & CO KG

  1. Geltungsbereich
    1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen (Lieferungen und Leistungen der Gnigler GmbH & CO KG, 6020 Innsbruck) gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis derartiger abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer besonderen Zugrundelegung bedürfte, sofern nicht ausdrücklich auf die Geltung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.
    3. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
    4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kunden, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Angebot und Vertragsschluss; Technische Unterlagen
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und grundsätzlich unverbindlich. Alle unsere Angebote erfolgen grundsätzlich ohne dass wir technische Ausarbeitungen, insbesondere Planunterlagen, Detailzeichnungen, Massenauszüge, Dokumentationen, Prüfberichte etc. zur Verfügung stellen.
    2. Ein Vertragsschluss kommt erst mit der Absendung unseres schriftlichen Auftragsschreibens zustande.
    3. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen sowie an dem zur Verfügung gestellten Know-how behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne unsere Zustimmung darf der Besteller diese nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Auf unseren Wunsch hin und bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzusenden.
    4. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
    5. Von uns werden keinerlei Planungsleistungen erbracht, keine technischen Details wie Übereinstimmung mit Anschlüssen, Vorgewerken etc. vorgenommen. Es ist jeweils Sache des Bestellers diesbezüglich denn Auftrag entsprechend zu präzisieren und ausreichend technisch klarzustellen.
  3. Lieferumfang
    1. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    2. Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen Fortschritt bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich bzw. nicht nachteilig geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
    3. Verbindlichkeiten, die über den Rahmen der gesetzlichen Pflichten hinausgehen, anerkennen wir nur in dem Ausmaße, als wir sie im Einzelnen ausdrücklich und schriftlich übernehmen. Für die Ausführung von Bauarbeiten usw. sind maßstäbliche Pläne sowie die erforderlichen Details zu liefern. Sind die Werkpläne auf Grund der an Ort und Stelle genommenen Maße vom Lieferer herzustellen, so werden diese vor Inangriffnahme der Arbeit dem Besteller zur Genehmigung in Vorlage gebracht. Nachträgliche Maßänderungen sind dem Lieferer sofort bekanntzugeben. Sind keine Pläne vorhanden, jedoch für die Ausführung der Arbeit erforderlich, so werden diese gegen Gebühr angefertigt. Wir behalten uns das Recht vor, zum Zwecke des Arbeitsfortschrittes Arbeiten in Sub zu vergeben.
  4. Lieferzeit
    1. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nach vollständiger und endgültiger technischer Freigabe der Lieferung durch den Besteller mit dem Tag der Rücksendung der unveränderten Auftragsbestätigung seitens des Bestellers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    2. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
    3. Wurden von uns Lieferfristen angegeben und sind diese zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich diese Fristen, wenn wir an der Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener und vom Parteiwillen unabhängiger Ereignisse gehindert sind, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B.: Krieg, höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung), um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern und Subunternehmern eintreten.
    4. Setzt uns der Besteller nach Fälligkeit eine angemessene Frist von mindestens 1 Monat zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
    5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug sind wir berechtigt, ihm beginnend 1 Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 5% des Rechnungsbetrages für jede Woche, zu berechnen. Darüber hinaus können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches sind wir berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschal Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettokaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Alternativ sind wir auch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und dem Besteller mit angemessener Nachfrist zu beliefern.
  5. Gefahrenübergang
    1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk oder Lager auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    2. Versicherung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden erfolgen auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
  6. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist ab Lager Innsbruck und ohne Verlegarbeiten bindend. Verpackung, Porto, Verladung, Fracht und sonstige Nebenkosten sind mangels gesonderter Vereinbarung darin nicht enthalten und gehen zu Lasten des Bestellers. Darüber hinaus werden vereinbarte Nebenleistungen zusätzlich berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
    2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Ebenso sind Preisanpassungen aufgrund Minder bzw. Zusatzmengen bei Abweichungen von +/- 10% möglich.
    3. Zahlungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen netto Kasse zu erfolgen.
    4. Bei den nach Ziff. IV Nr. 2 zulässigen Teillieferungen sind wir zu Teilrechnungen berechtigt.
    5. Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet.
    6. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzuges selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug die uns entstehenden Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
    7. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
    8. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen bzw. noch ausstehen- de Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände unverzüglich zurückzuholen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung den Liefergegenstand weder verändern, noch umarbeiten, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Im Falle der Zuwiderhandlung gelten die dem Besteller erwachsenen Ansprüche als an uns abgetreten.
    3. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Bestellers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbständige abnehmbare und damit sonderrechts- fähige Einrichtung. Geht die Sonderrechtsfähigkeit des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes durch Verbindung mit einer anderen Sache des Bestellers zu einer neuen einheitlichen Sache verloren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Sache zu. Ist bei einer Verbindung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt und die neue Sache für uns unentgeltlich verwahrt.
  8. Gewährleistung
    1. Für etwaige Mängel unserer Lieferung wird ausschließlich in der Weise gehaftet, dass unbrauchbare Teile durch einwandfreie ersetzt werden; wie immer geartete weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    2. Die Warenlieferung ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Beanstandungen bei Bauaufträgen können nur während der Ausführung des Auftrages bzw. vor Durchführung der Montagearbeiten berücksichtigt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue bewegliche Sachen 1 Jahr und beginnt mit Übergabe des Liefergegenstandes. Für gebrauchte, bewegliche Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Schadensersatz
    1. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
    2. Schadensersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
    3. Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grobfahrlässig verschuldet worden ist.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung des Kaufgegenstandes, ebenso Gerichtsstand in allen Streitfällen ist Innsbruck.
    2. Für unsere Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das materielle und formelle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN- Konvention für den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).
    3. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.
  11. Sonstiges
    1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  12. Montagebedingungen
    1. Der Untergrund muss für die Montage den statischen Erfordernissen entsprechen. Tragfähigkeit muss gegeben sein.
    2. Der ebene Boden muss frei von Schutt und Abfall sein damit Leitern und Gerüste bewegt werden könne und auch Hilfsmittel wie Hubwagen/Steiger einsetzbar sind.
    3. Der Untergrund sowie Grenzmaß und Winkelabweichungen entsprechen der geltenden Toleranzen
    4. Die Baustellenzufahrt ist ausreichend befestigt um Materiallieferungen mit entsprechenden LKW zu ermöglichen
    5. Ein Lagerplatz für unsere Elemente ist in der Nähe des Montageortes freizuhalten.
    6. Unser Gewerk darf bis zur Abnahme nur von unserem Fachpersonal geöffnet bzw. geschlossen werden
    7. Wasser und Stromanschluss ist vorhanden
    8. Eine Abhängehöhe unterhalb der Installationseinbauten muss für eine systemgerechte Montage ausreichend vorhanden sein.
    9. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Montage in einem Zug durchgeführt. Für Stehzeiten, die durch nicht fertiggestellte Vorarbeiten entstehen, werden die jeweiligen Regiesätze verrechnet
    10. Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt gegen Nachmaß von Putzkante zu Putzkante, also hohl für voll, ohne Abzug von Öffnungen, Aussparungen oder Einsprüngen.
    11. Bei Bestellung sind die Montagebedingungen vom AG einzuhalten, andernfalls werden dadurch auftretende Mehrkosten nachverrechnet